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Westfalen, Niederrhein und deutschlandweit
Westfalen, Niederrhein und deutschlandweit
Heute möchte ich politisch werden. Seit 2017 wartet die Fachwelt auf die Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz. Derzeit liegt ein aktueller Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, zur Stellungnahme vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat diesen Entwurf veröffentlicht und im folgenden möchte ich sowohl fachlich, als auch politisch dazu Stellung nehmen. Die komplette Stellungnahme, gerne auch zur nicht-kommerziellen Weiterverwendung unter Nennung meines Namens, im pdf-Format findet ihr hier.

Seit dem Inkrafttreten der ersten Energieeinsparverordnung 2002 liegt das Ziel einer gut gedämmten Gebäudehülle direkt im Namen der Verordnung: „Energie einsparen“. Der oft verwendete Leitsatz „Erst Energie sparen, dann den Rest effizient erzeugen“ soll in dieser Verordnung in die Praxis überführt werden. Dazu wurden kontinuierlich Überarbeitungen der Verordnung veröffentlich, sowie mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz weitere Anforderungen hinzugefügt. Im Rahmen des Gebäude-Energie-Gesetz sollten ursprünglich schon 2018 alle gesetzlichen energetischen Anforderungen an Gebäude gebündelt und weitergeführt werden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass sich das energetischen Anforderungsniveau im GEG-Entwurf nicht von den Anforderungen der bisher gültigen Gesetze und Verordnungen unterscheidet. Kurz gesagt, der vorliegende Gesetzesentwurf ist im groben eine reine Zusammenfassung ohne (energetisch wirksame) inhaltliche Änderungen. Es gibt einige kleiner Änderungen, die ich konkret benennen möchte:

§10 (3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, GEG-Entwurf Stand 28.05.2019 21:02Uhr
  • Damit wird die Pflicht zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien hinter alle anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gestellt. Unbestritten ist die Vereinigung verschiedener Anforderungen eine besondere Herausforderung an den/die beteiligten Ingenieur*innen und Planer*innen. Jedoch können die Anforderungen in der Praxis durch eine ausführliche Planung und Einsatz von innovativen und kreativen Lösungen zusammengeführt und erfüllt werden. Eine Aufweichung zu Lasten der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien halte ich für das falsche Signal.

§17 Werden aneinander gereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, GEG-Entwurf Stand 28.05.2019 21:02Uhr
  • Da nach Baufertigstellung jedes Gebäude einen eigenen Energieausweis benötigt, und dieser für einen Neubau nur als Energiebedarfsausweis ausgestellt werden kann, ist eine vorherige gemeinsame Berechnung überflüssig.

§26 (5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, GEG-Entwurf Stand 28.05.2019 21:02Uhr
  • Eine sinnvolle Ergänzung der bislang geltenden Gesetze und Verordnungen, da bisher Gebäude mit z.B. Laubengängen sehr aufwendig auf die geforderte Luftdichtheit geprüft werden mussten. In wieweit das GEG Nutzeinheiten als „gleichartig“ bewertet, bleibt abzuwarten.

§51 (1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
– bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
– bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragende Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, GEG-Entwurf Stand 28.05.2019 21:02Uhr
  • Die bisherige Idee bei einer Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte (oder gekühlte) Räume, konnte folgendermaßen verstanden werden: Entweder das Gebäude erfüllt im Ganzen 140% der Anforderungswerte für einen Neubau oder die einzelnen Bauteile müssen einen höheren Standard erfüllen. Die erste Möglichkeit des Nachweises über die sogenannte 140%-Regel ist in das Gebäude-Energie-Gesetz übernommen worden. Der sogenannte „Bauteilnachweis“ ist jedoch signifikant verändert worden: Anstatt auf eine eigene Tabelle mit niedrigeren U-Werten zu verweisen, bezieht sich der Absatz nun auf die Referenzausführung mit dem Niveau von 2014. Dazu ist der Wert noch mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren. Die ursprüngliche Prämisse, ein einzelnes Bauteil über Neubauniveau zu ertüchtigen, wird so komplett unterwandert. Ich unterstelle, dass mit solchen Werten die Gesamtgebäudebilanz eines Bestandsgebäude nicht verbessert wird.
  • Des weiteren beschreibt das BMWi den Gesetzentwurf als Anforderungsidentisch: ” Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.” Dies ist schlicht falsch. Zum Vergleich folgende Tabelle mit einem Auszug von einzuhaltenden Werten nach EnEV 2014/2016 und GEG-Entwurf
  • Es ist gut ersichtlich, dass die neuen Anforderungen deutlich unter den Anforderungen nach EnEV 2014 liegen. Das ist meiner Meinung nach ein falsches Signal für die Wichtigkeit auch einzelner Bauteile auf die energetischen Einsparmöglichkeiten eines Gebäudes. Es ist in der Praxis sehr deutlich zu sehen, dass einmal sanierte Bauteile, und auch zugehörige Gebäude, während des Lebenszyklus nicht mehr weiter energetisch ertüchtigt werden. Insofern wäre es zu empfehlen, diese Bauteile deutlich höheren Anforderungen zu unterwerfen, um so eine energetisch nachhaltige Sanierung zu erreichen.

Im Rahmen der fortschreitenden Klimakrise gibt es mehrere Abkommen, die die Bundesregierung unterzeichnet und umzusetzen hat. Allen voran die Gebäuderichtlinie der EU und der Klimaschutzplan der Bundesregierung. Diese Richtlinien beinhaltet u.a. die Steigerung der Energieeffizienz bis 2020, Einsparung von CO2 und Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030 und letztlich ein Klimaneutraler Gebäudebestand 2050. De Facto hat Deutschland keine Definition vom Neubaustandard des „Niedrigstenergiehaus“ geliefert, sodass im Nachhinein der Standard von 2014/2016 als Interpretation des Niedrigstenergiehaus herhalten muss – denn eine Steigerung der Anforderungen sucht man im GEG-Entwurf vergeblich.

Vor allem die Problematik des Gebäudebestands, der den Hauptteil des Energieverbrauchs darstellt, wird nicht optimistisch in die richtige Richtung gelenkt, sondern zurückgefahren und aufgeweicht. Da in der Praxis ohnehin schon viele Sanierungen nicht genehmigt und damit unterhalb der Anforderungen durchgeführt werden, werden so die verbleibenden rechtlich korrekt durchgeführten Sanierungen ebenfalls energetisch schlechter ausgeführt.

Es ist mir nicht verständlich, warum die Bundesregierung nicht weiter ambitioniert auf einen klimaneutralen Gebäudebestand hinarbeitet und auch die Nutzung erneuerbarer Energien auf bis zu 65% bis 2030 nicht konsequent weiterführt, indem die Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien auch für eine Sanierung im Gebäudebestand gilt.

Letztlich vergibt die Bundesregierung wertvolle Chancen auf eine Weiterentwicklung der Klimapolitik hin zu einer nachhaltigen Errichtung und Sanierung von Gebäuden, denn analog zu einer Gebäudesanierung, wird ein Gesetz – so denn es einmal verabschiedet wurde – sinnvollerweise nicht sofort wieder erneuert. Es sollte an die Lebensdauer angepasst und zukunftssicher ausgerichtet sein und nicht den Blick in die Vergangenheit festigen.

Post Author: Sarah Kosmann

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